Die Kapitalertragsteuer entsteht durch den Zufluss von Kapitalerträgen. Sie ist eine Erhebungsform der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Aufgrund von gesetzlich festgelegten Freibeträgen muss die Kapitalertragssteuer nicht immer erhoben werden. Erst nach Überschreitung bestimmter Betragsgrenzen wird ein Steuersatz fällig, der durch Kreditinstitute automatisch an den Fiskus abgeführt wird. Nachfolgend erfahren Sie alle wichtigen Punkte zur Kapitalertragsteuer wie die Erhebung, Befreiung und Berechnung.
Die Kapitalertragsteuer hat eine besondere Bedeutung für Sparer und Menschen, die zukünftig ihr Geld gewinnbringend anlegen möchten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie im wirtschaftlichen Verkehr als Privatmann oder als Unternehmen auftreten, das sich mit der Anlage und Verwaltung von eigenen Geldern beschäftigt. In nahezu allen europäischen Staaten wird die Kapitalertragsteuer erhoben, wenn Erträge aus Kapitalanlagen erwirtschaftet werden.
Zu den steuerpflichtigen Anteilen zählen alle Gewinne aus Geldanlagen. In der Praxis sind dabei die erwirtschafteten Zinsen von Giro-, Tagesgeld- und Festgeldkonten gängig, aber auch Dividenden, die von Unternehmen an Aktionäre ausgeschüttet werden. Des Weiteren zählen dazu Zertifikaten, aber auch Kursgewinne, die durch den gewinnbringenden Verkauf von Aktien entstehen.
Erwirtschaften Anleger derartige Kapitalerträge, ist eine Versteuerung notwendig. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Quellensteuer, die von der Auszahlungsstelle bei Fälligkeit direkt einbehalten wird. Zuständig dafür sind Banken, Versicherer und andere Finanzdienstleister, die den anfallenden Steuersatz einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde weiterleiten.
Vielfach werden die Begriffe Abgeltungsteuer und Kapitalertragsteuer in der Praxis deckungsgleich verwendet. Allerdings stellt letztere nur eine Form der Abgeltungssteuer dar und wurde vom Gesetzgeber zum Jahresanfang 2009 eingeführt. Ziel war es, die Versteuerung von Kapitalerträgen übersichtlicher zu gestalten und insgesamt zu vereinfachen.
Vor Einführung der Abgeltungssteuer wurde zwischen Kapitalerträgen, die steuerpflichtig und steuerfrei sind unterschieden. Darüber hinaus mussten Anleger auf die steuerpflichtigen Anteile verschieden hohe Steuersätze zahlen. Dies hatte zur Folge, dass jede investierte Position in der Steuererklärung einzeln aufgeführt werden musste.
Nach der Steuerreform wurde ein einheitlicher Steuersatz geschaffen, der Anwendung auf alle Kapitalerträge findet. Die Auflistung einzelner Kapitalerträge entfällt somit zukünftig bei der jährlichen Erklärung der Steuern.
Vor der Reform 2009 existierten unterschiedliche Steuersätze für Kapitalerträge. So lag etwa die Höhe für Dividenden bei 20 Prozent, während Zinsen aus Kapitalanlagen mit 30 Prozent besteuert wurden. Darüber hinaus mussten Anleger mit einem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent rechnen, sowie einem Kirchensteuersatz von acht oder neun Prozent. Dieser wurde jedoch nur fällig, sofern der Steuerzahler Mitglied in einer Kirchengemeinde war.
Nach der Reformierung gilt jetzt ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent auf alle Kapitalerträge, unabhängig von der Art der erwirtschafteten Gewinne. Zwar wurde der Solidaritätszuschlag für viele Steuerzahler ab 2021 abgeschafft, jedoch gilt er bei der Besteuerung von Kapitalerträgen mit 5,5 Prozent weiterhin.
Die Entrichtung der Steuern fällt jedoch nur dann an, wenn bei Einzelpersonen eine Grenze von 801 Euro überschritten wurde. Bei Ehepaaren liegt der Freibetrag bei 1602 Euro. Anleger können also bei einer Gesamtveranlagung die Freigrenzen des Ehepartners nutzen, sofern dieser keine eigenen Gewinne durch Kapitalerträge erwirtschaftet.
Bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden: Unabhängig von der Anlageform wird stets eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent fällig. Dazu kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Ist der Steuerzahler Mitglied in einer Kirchengemeinde, müssen je nach Bundesland weitere acht oder neun Prozent an Kirchensteuern berücksichtigt werden. Darüber hinaus muss noch der oben genannte Freibetrag berücksichtigt werden, der darüber entscheidet, ob der erwirtschaftete Betrag überhaupt steuerpflichtig ist.
Beispielsrechnung: Ein Anleger erwirtschaftet 501 Euro durch Dividenden, 1000 Euro mit Gewinnen aus Aktienverkäufen, sowie 500 Euro durch Zinsen. Damit kommt eine jährliche Summe von insgesamt 2001 Euro zusammen. Von dieser Summe muss bei einer Einzelveranlagung ein Freibetrag von 801 Euro abgezogen werden. Damit bleibt ein steuerpflichtiger Teil von 1200 Euro übrig. Diese Summe wird vom Finanzamt mit 25 Prozent Abgeltungssteuer, also einer Höhe von 300 Euro belastet. Darüber hinaus müssen Steuerpflichtige einen Solidaritätszuschlag von 16,50 Euro entrichten. Ist der Anleger zudem Mitglied in einer bayrischen Kirchengemeinde, werden weitere acht Prozent Kirchensteuerfällig. Dies entspricht umgerechnet 24 Euro. Die gesamte Steuerlast beträgt also 340,50 Euro.
Diese Summe wird von dem jeweiligen Kreditinstitut automatisch an die Finanzbehörde abgeführt. Dies gilt jedoch nicht für ausländische Anlagen, hier muss der Steuerzahler sich selbst um die Versteuerung kümmern.