Mit der eingeführten Mietpreisbremse soll die Mietpreisüberhöhung bei Neuvermietungen verhindert werden. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen für Mieter und Vermieter.
Vor allem seit dem Jahr 2009 sind die Mieten in deutschen Innenstädten und Ballungsräumen besonders stark angestiegen, sodass sich immer mehr Personen die monatlichen hohen Kosten nicht mehr leisten können. Dazu gehören nicht nur viele Menschen mit geringem Einkommen, auch immer mehr Bürger aus der Mittelschicht können sich nur schwer bezahlbaren Wohnraum leisten. Deshalb wurde 1. Juni 2015 die Mietpreisbremse eingeführt, die Mietpreiserhöhungen bei der Neuvermietung von Wohnimmobilien verhindern soll. Dabei sollen laut der Bundesregierung Wohnimmobilien nicht mehr als reines Investitionsobjekt gesehen werden, vielmehr stellen sie Wohnraum für Menschen dar. In besonders gefragten Wohnlagen soll die Heterogenität und soziale Gleichberechtigung wieder hergestellt werden, damit auch Menschen mit geringem Einkommen die Chance haben, in Innenstädten wohnlich Fuß zu fassen.
In angespannten Wohnlagen darf die zulässige Miete bei Wiedervermietungen auf höchstens 10 Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete steigen. So soll verhindert werden, dass die Mietpreise exorbitante Höhen erreichen, sodass nur wohlhabende Bürger sich diese leisten können. Dabei bestimmen die einzelnen Bundesländer, welche Wohnlagen als „angespannt“ gelten. So soll verhindert werden, dass die Mietpreisbremse flächendeckend in der Bundesrepublik zum Einsatz kommt und nur dort regional oder lokal eingesetzt wird, wo sie tatsächlich notwendig ist. Die ortsüblichen Vergleichsmieten können Mieter und Vermieter über den örtlichen Mietspiegel oder eine Mieterdatenbank des Mietervereins herausbekommen. Zudem darf der Vermieter nur mindestens so viel an Miete verlangen, wie bereits der Vormieter bezahlt hat. Auch dies soll den Anstieg von Mietzinsen in Ballungsräumen verhindern.
Befindet sich eine Wohnimmobilie in einer angespannten Wohnlage und hat der Vermieter bei einer Wiedervermietung den Mietzins mehr als 10 Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht, kann der Mieter die zu viel gezahlte Miete wieder einfordern. Dies erfolgt jedoch nicht automatisch, vielmehr muss er sein Recht gegenüber dem Vermieter schriftlich geltend machen. Weigert sich der Vermieter, den zu viel gezahlten Mietzins zu erstatten, bleibt nur noch der Klageweg. Dann muss ein Gericht feststellen, ob der Mietzins in der jeweiligen Wohnlage zu hoch ist und der Mieter einen Anspruch auf Rückerstattung hat. Bei Bedarf kann sich der Mieter über einen Anwalt oder den örtlichen Mieterverein beraten lassen. Dies ist besonders vor dem Beschreiten des Klageweges empfehlenswert, weil der Mieter hier bereits herausfinden kann, ob ein Anspruch auf Rückerstattung besteht und die Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Da die Mietpreisbremse nicht grenzenlos gilt, gibt es einige Ausnahmen, die von der Regelung ausgeschlossen sind. Damit sollen beispielsweise Investitionen in ein Mietobjekt nicht behindert werden. So gilt die Mietpreisbremse nicht für neu errichtete Wohnungen und Erstvermietungen nach einer umfangreichen Modernisierung. Hier ist ein Mietpreisanstieg über der Kappungsgrenze ist möglich. Bei kleineren Modernisierungsmaßnahmen ist eine Erhöhung nach den bereits geltenden Regelungen für Modernisierungen möglich.
Bisher konnte die Mietpreisbremse nur unzureichende Erfolge auf dem Wohnungsmarkt verbuchen, da es noch zu viele Schlupflöcher gibt. So muss der Vermieter gesetzlich keine Auskunft über die Höhe der Vormiete geben. Daher kann der Vermieter die Miete für den Nachfolger erhöhen, ohne dass er es mitbekommt. Der neue Mieter kann sich allenfalls an den ehemaligen Mieter wenden, um die Höhe herauszufinden. Auch die bereits erwähnten Ausnahmen sorgen dafür, dass Menschen mit geringen oder mittlerem Einkommen weiterhin keine Wohnung in angespannten Wohnlagen finden. Denn bei umfangreichen Modernisierungen kann der Vermieter weiterhin die Miete erhöhen. Auch Neubauten bleiben durch erhöhte Mietpreise besser verdienenden Menschen überlassen, wenn es sich nicht um spezielle Sozialbauten handelt. Darüber hinaus gestaltet sich die Identifizierung der ortsüblichen Vergleichsmiete sehr schwierig. Ebenso bestimmt der Staat, welche Wohnlagen als „angespannt“ gelten, was in der Praxis nicht immer realitätsgerecht getroffen wird.
Die Mietpreisbremse soll eine Mietpreisüberhöhung in angespannten Wohnlagen verhindern, wobei die Kappungsgrenze von 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Wiedervermietung liegen darf. Ausgeschlossen von der Regelung werden Neubauten und Erstvermietungen nach großen Modernisierungsmaßnahmen. Zudem konnte die Mietpreisbremse seit ihrer Einführung nur unzureichende Erfolge auf dem Wohnungsmarkt erreichen und die Lage bleibt für viele Mieter bei der Wohnungssuche weiterhin angespannt. Experten fürchten deshalb negative Effekte durch die Kappungsregelung.