Patronatserklärung

Verpflichtet sich eine Person für die Erfüllung einer Kreditverpflichtung, so handelt es sich um eine Patronatserklärung. Diese ist ein sehr wichtiges Kreditsicherungsmittel, das als Unterform einer Garantie angesehen werden kann. Der Patron, der diese Erklärung abgibt, versichert die Kreditwürdigkeit eines Tochterunternehmens. Damit kann die Bonität des Tochterunternehmens gesteigert werden.

Welchen Ursprung haben Patronatserklärungen und wie ist die rechtliche Einordnung?

Ursprünglich kommen Patronatserklärungen aus dem Bereich des Bankwesens und werden im Kreditsicherungsrecht den Personalsicherheiten zugeordnet. Dazu zählen auch Bürgschaften und Schuldbeitritte. Die erklärende Person wird dabei Patron genannt. Sichert ein Mutterunternehmen im Konzern die Gläubiger ihrer Tochterunternehmen durch eine Patronatserklärung ab, haftet Sie bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der Tochter gegenüber deren Gläubigern.

Eine rechtliche Definition, die gesetzlich verankert ist, existiert für die Patronatserklärung nicht. Somit kann der Inhalt individuell durch die Parteien, also den Patron und den Kreditgeber, frei bestimmt werden. Dies ist in Deutschland auf die rechtlich gewährleistete Privatautonomie zurückzuführen. Kommen Zweifel auf, mit welchem Inhalt die Parteien die Erklärung abgeben wollten, kann die genaue Auslegung nach den Grundsätzen des objektiven Empfangshorizonts gem. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Abhilfe schaffen. Überwiegend wird in der juristischen Literatur vertreten, dass die Patronatserklärung als formfreier Vertrag zugunsten Dritter angesehen werden kann, der einen einseitig verpflichtenden Charakter besitzt. Aufgrund der Formfreiheit ist somit keine notarielle Beurkundung erforderlich.

Welche Varianten der Patronatserklärung gibt es?

Bei der Patronatserklärung kann man zwischen unterschiedlichen Varianten unterscheiden, die sich mit der Zeit herauskristallisiert haben. Eine Unterscheidung kann dabei zwischen harten und weichen, aber auch konzerninternen und konzernexternen Patronatserklärungen vorgenommen werden.

Weiche und harte Patronatserklärungen

Einen unverbindlichen Charakter besitzt die sogenannte weiche Patronatserklärung, mit der der Patron kundtut, dass er seine Tochtergesellschaft für liquide hält. Somit kann diese Erklärung auch als „Erklärung guten Willens“ oder Goodwill-Erklärung bezeichnet werden. Bei der Erklärung entfällt auch in der Regel eine Haftung, aber auch die Verpflichtung auf Zahlung von Geld. Es gibt aber auch weiche Patronatserklärungen, die zu echten Verpflichtungen führen können und schuldrechtliche Folgen für den Erklärenden haben. Bei einer solchen Erklärung verpflichtet sich die Muttergesellschaft, dass sie für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Tochtergesellschaft einstehen will. Dies kann vertraglich auch als Management- oder Kontrollklausel bezeichnet werden. Ebenso können Auskunftsansprüche entstehen, die zugunsten des Kreditgebers erfolgen. Dem Patron können aber auch Überwachungspflichten und andere Verbindlichkeiten auferlegt werden.

Im Gegensatz dazu existiert eine harte Patronatserklärung, die einklagbarer Zahlungsansprüche begründet. Der Patron kann sich dabei verpflichten im Innenverhältnis zu seinem Tochterunternehmen einzustehen oder im Außenverhältnis zu dem Gläubiger. Bei der harten Patronatserklärung entsteht zudem gem. § 251 S. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine Bilanzpflicht.

Konzerninterne und konzernexterne Patronatserklärungen

Darüber hinaus kann zwischen konzerninternen und konzernexternen Patronatserklärungen unterschieden werden, deren Differenzierung nach dem Erklärungsempfänger vorgenommen wird. Mit der konzerninternen Patronatserklärung soll verhindert werden, dass die Tochtergesellschaft zahlungsunfähig wird. Dabei wird der Patron gegenüber der Tochtergesellschaft verpflichtet, dass ihr genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Die konzernexterne Patronatserklärung wird hingegen zwischen dem Patron und den Gläubigern der Tochtergesellschaft geschlossen. Tritt der Insolvenzfall der Tochtergesellschaft ein, muss der Patron den Zahlungsverpflichtungen an den Gläubiger nachkommen.

Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln

Abzugrenzen ist die Patronatserklärung von anderen Sicherungsmitteln, die im rechtsgeschäftlichen Verkehr vorkommen. Wesensverschieden ist die Patronatserklärung gegenüber Pfandrechten wie Grundschulden oder Hypotheken. Diese dienen als Sicherungsmittel im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, bei der der Schuldner mit dem Grund haftet. Bei der Patronatserklärung liegt die Sicherung hingegen in der Person des Schuldners (Patron) selbst, der bei Zahlungsausfällen mit seinem Vermögen haftet. Ebenso abzugrenzen ist die Patronatserklärung von der Bürgschaft. Während der Bürge subsidiär zur Hauptverbindlichkeit haftet, haftet der Patron grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Der Bürge haftet zudem hinsichtlich eines festen Betrags, der vor der Vereinbarung festgelegt wurde. Im Gegensatz dazu liegt bei der Patronatserklärung eine abstrakte Haftung vor, die über einen konkreten Geldbetrag hinausgeht.

Die Verwendung von Patronatserklärungen bei Immobilieninvestments

Bei Investitionen in Immobilien entstehen hohe Kosten, sodass hier die Kreditsicherheit eine besonders wichtige Rolle spielen. Die Abgabe einer Patronatserklärung dient als Sicherungsmittel für einen Kredit und kann ein Investment in eine Immobilie erleichtern. Sie ist in vielen Fällen auch Voraussetzung, um dem Gläubiger eine Sicherheit anbieten zu können. Im Gegensatz zur Bürgschaft kann der Gläubiger auch auf die Muttergesellschaft bei Zahlungsausfällen zurückgreifen und braucht die Verträge mit dem Tochterunternehmen nicht zu kündigen. Eine Avalprovision an den Bürgen durch den Patron entfällt ebenfalls, sodass er hierbei weitere Kosten beim Investment einsparen kann.