Leasing kann mit der Miete oder Pacht einer Maschine, eines Gegenstandes oder auch Grundstücks verglichen werden. Gegen einen festgelegten Geldbetrag (Leasingrate) übergibt der Leasinggeber die Nutzungsrechte an den Leasingnehmer. Dieser kann das Objekt zu den vereinbarten Konditionen nutzen und zahlt hierfür eine monatliche Rate.
Dies bedeutet, dass das Leasingobjekt weiterhin rechtlich dem Leasinggeber gehört und nur an das Unternehmen ausgeliehen wird. Neben erheblichen Kapitaleinsparungen und einer höheren Liquidität, hat Leasing auch steuerliche Vorteile für das Unternehmen.
Kauft ein Unternehmen Maschinen oder andere Gegenstände, so müssen diese in den meisten Fällen über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden. Leasingraten hingegen dürfen sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, und zwar in dem Jahr, indem sie gezahlt werden.
Um diese Möglichkeit wahrzunehmen, darf der Leasingnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer sein. Das wird durch den Leasingvertrag festgelegt. In diesem müssen die in den Leasingraten geforderten Voraussetzungen vereinbart sein. Nur dann gilt der Leasinggeber auch als wirtschaftlicher Eigentümer.
Der Abzug der Leasingraten ist auch bei der Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer zu 100% möglich. Kleinere und mittlere Unternehmen haben ebenfalls die Möglichkeit, die Leasingraten bei der Gewerbesteuer als Betriebskosten anzusetzen. Lediglich bei bestimmten Ausnahmen sind nur 95% möglich.