Als Veritätsrisiko wird das Risiko bezeichnet, dass eine Forderung gegenüber dem Schuldner nicht mehr besteht oder ihren Bestand verlieren könnte.
Wichtig ist das Veritätsrisiko im Factoring bzw. Forderungsverkauf. Hier verkauft der Gläubiger seine Forderung an den Factor. Dieser zahlt die Rechnungssumme direkt an das Unternehmen und wird der neue Gläubiger der Forderung. Beim echten Factoring überträgt sich ebenfalls das Zahlungsausfallrisiko der Forderung auf den Factor.
Dabei entsteht das Veritätsrisiko, da die Forderung bereits beglichen sein kann oder erst gar nicht existierte. Da der Factor den Schuldner jedoch nicht kennt und mit ihm keine Geschäftsbeziehung unterhält, kann er, anders als der ursprüngliche Gläubiger, nicht wissen, ob ein Veritätsrisiko besteht.
Ein Grund kann im Abtretungsverbot liegen. Das ist eine Klausel, die Schuldner und Gläubiger in einem Vertrag festhalten können. Nach dem BGB ist dann eine Abtretung der Forderung durch den Gläubiger an Dritte nicht erlaubt. Somit darf er in diesem Fall die Forderung nicht an eine Factoringgesellschaft verkaufen.
Forderungen können verjähren und sind in der Folge nicht mehr gültig. Wird das Geld aus einer Forderung nicht innerhalb von drei vollen Jahren bezahlt, so erlischt die Forderung und kann durch einen Verkauf auch nicht wieder aktiviert werden. Factoring ist auch in diesem Fall nicht möglich.
Verträge, die mündlich geschlossen wurden, sind zwar rechtswirksam, jedoch nicht nachweisbar. Daher kann eine Forderung aus einem solchen Vertrag nicht an einen Factor verkauft werden, da kein Nachweis darüber vorliegt, dass diese Forderung überhaupt existiert.
Dem entspricht auch das Gesetz und verlangt daher, dass der ursprüngliche Gläubiger dem Factor garantiert, dass die Forderung frei von Reklamationen und Rechten Dritter sowie abtretbar ist. Das bedeutet, dass er bei Nichtexistenz der Forderung selbst haftet. Belegen muss der ursprüngliche Gläubiger dies durch Rechnungen und Verträge zwischen ihm und dem Kunden.
Wichtig ist hier die Abgrenzung zum Zahlungsausfallrisiko. Bei echten Factoring geht dieses Risiko auf den Factor über. Das bedeutet, dass der Factor den Schaden zu tragen hat, wenn der Schuldner seinen Zahlungen nicht nachkommt oder insolvent gehen sollte.
Bei unechten Factoring bleibt das Zahlungsausfallrisiko ebenfalls beim ursprünglichen Gläubiger, sodass dieser die Rechnungssumme an den Factor zurücküberweisen muss, falls der Kunde zahlungsunfähig ist.