Wenn der Kredit gemeinsam läuft, aber nur einer im Grundbuch steht

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24. Juni 2024

Was Paare beim Immobilienkauf und bei der Finanzierung beachten sollten / Finanzierung.com

Vertrag Ablehnung

Der Traum vom eigenen Haus oder einer Wohnung ist für viele Paare ein wichtiges Lebensziel. Die Finanzierung und die rechtlichen Rahmenbedingungen sind jedoch komplex und sollten gründlich durchdacht werden. Eine häufige Konstellation ist dabei, dass beide Partner einen gemeinsamen Kredit aufnehmen, aber nur einer von ihnen im Grundbuch steht. Diese Situation bringt sowohl Vorteile als auch Risiken mit sich. In diesem Artikel erläutern wir, was Paare in dieser Situation beachten sollten.

1. Rechtliche Grundlagen und Eigentumsverhältnisse

Eigentum bei unverheirateten Paaren

Unverheiratete Paare können frei entscheiden, wem die Immobilie gehören soll. Wichtig ist, dass die betreffende Person im Grundbuch eingetragen wird, da dies die rechtliche Eigentümerschaft definiert. Derjenige, der im Grundbuch steht, ist der alleinige Eigentümer, unabhängig davon, ob beide Partner den Kreditvertrag unterschreiben. Eine gemeinsame Eintragung beider Partner ins Grundbuch hat den Vorteil, dass beide als rechtliche Eigentümer gelten, was im Falle von Besitzstreitigkeiten Klarheit schafft.

Eigentum bei verheirateten Paaren

Für verheiratete Paare gilt, dass ohne einen Ehevertrag eine sogenannte „Zugewinngemeinschaft“ besteht. Das bedeutet, dass Vermögenswerte, die vor der Ehe erworben wurden, im Besitz des jeweiligen Partners bleiben. Eine gemeinsame Eintragung ins Grundbuch bedeutet, dass beide Partner während und nach der Ehe gleichberechtigte Eigentümer der Immobilie sind. Ohne gemeinsame Eintragung bleibt der im Grundbuch eingetragene Partner alleiniger Eigentümer.

2. Gemeinsamer Kredit und alleinige Grundbucheintragung

  • Vorteile: Ein wesentlicher Vorteil dieser Konstellation liegt in der Kreditvergabe. Banken bevorzugen oft Kredite, die von zwei Personen aufgenommen werden, da dies das Risiko für die Bank verringert. Beide Kreditnehmer haften gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass die Bank im Falle eines Zahlungsausfalls auf beide Partner zurückgreifen kann.

  • Risiken und Nachteile: Das größte Risiko besteht darin, dass der im Grundbuch eingetragene Partner alleiniges Entscheidungsrecht über die Immobilie hat. Dies bedeutet, dass dieser Partner das Haus ohne Zustimmung des anderen Partners verkaufen kann. Besonders im Falle einer Trennung kann dies zu erheblichen Konflikten führen. Der Partner, der nicht im Grundbuch steht, hat im Ernstfall keine rechtlichen Ansprüche auf die Immobilie, es sei denn, es wurde ein Vorkaufsrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart.

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3. Schutzmechanismen und Vereinbarungen

Ehevertrag und Partnerschaftsvertrag

Um mögliche Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, einen Ehevertrag oder einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Darin können Besitzverhältnisse und Regelungen für den Fall einer Trennung oder Scheidung festgehalten werden. Solche Verträge bieten eine rechtliche Grundlage, die im Streitfall Klarheit schafft und langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen verhindern kann.

Vorkaufsrecht und Wohnrecht

Eine weitere Möglichkeit, sich abzusichern, ist die Eintragung eines Vorkaufsrechts für den nicht im Grundbuch eingetragenen Partner. Dadurch hat dieser im Falle eines Verkaufs das Recht, die Immobilie zu den gleichen Konditionen zu erwerben. Ein lebenslanges Wohnrecht kann ebenfalls vereinbart werden, um sicherzustellen, dass der Partner auch nach einer Trennung oder im Todesfall weiterhin in der Immobilie wohnen kann.

4. Trennung und Scheidung

  • Unverheiratete Paare: Bei einer Trennung unverheirateter Paare, von denen nur einer im Grundbuch steht, gehört die Immobilie dem eingetragenen Partner. Der andere Partner hat keinen rechtlichen Anspruch, es sei denn, es bestehen vertragliche Vereinbarungen oder es kann nachgewiesen werden, dass das Haus gemeinsam mit der Erwartung einer dauerhaften Beziehung angeschafft wurde. Im Streitfall bleibt oft nur der Gang vor Gericht.

  • Verheiratete Paare: Für verheiratete Paare, die gemeinsam im Grundbuch stehen, gilt im Falle einer Scheidung, dass beide Partner gleiche Eigentumsrechte haben. Ohne Einigung kann es zu einem Verkauf der Immobilie und einer Aufteilung des Erlöses kommen. Ein weiterer häufig anzutreffender Weg ist, dass ein Partner den anderen auszahlt und die Immobilie alleine übernimmt.

5. Todesfall und Erbrecht

  • Unverheiratete Paare: Im Todesfall eines unverheirateten Partners, der im Grundbuch steht, hat der überlebende Partner ohne testamentarische Regelung keinen Erbanspruch. Das Erbe geht an die gesetzlichen Erben, was zu erheblichen Komplikationen führen kann, wenn diese Ansprüche auf die Immobilie erheben. Testamentarische Regelungen können hier Abhilfe schaffen, indem das Erbe klar geregelt wird und dem Partner gegebenenfalls ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird.

  • Verheiratete Paare: Für verheiratete Paare gilt das gesetzliche Erbrecht. Der überlebende Partner ist automatisch erbberechtigt und kann in der Immobilie wohnen bleiben. Ohne ein Testament können jedoch auch hier Erbstreitigkeiten entstehen, insbesondere wenn es Kinder aus früheren Beziehungen gibt.

Ein gemeinsamer Kredit mit alleiniger Grundbucheintragung birgt sowohl Chancen als auch Risiken. Paare sollten sich frühzeitig über die rechtlichen Konsequenzen informieren und gegebenenfalls vertragliche Regelungen treffen, um im Ernstfall abgesichert zu sein. Eine fundierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar kann dabei helfen, die beste Lösung für beide Partner zu finden und zukünftige Konflikte zu vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze: Gemeinsamer Kredit und nur einer steht im Grundbuch

Der im Grundbuch eingetragene Partner ist der alleinige rechtliche Eigentümer der Immobilie, unabhängig davon, ob beide Partner den Kreditvertrag unterschreiben. Bei unverheirateten Paaren bleibt dies auch nach einer Eheschließung bestehen, es sei denn, beide Partner werden ins Grundbuch eingetragen.

Bei einer Trennung hat der nicht im Grundbuch eingetragene Partner keine rechtlichen Ansprüche auf die Immobilie. Dies kann zu erheblichen Konflikten führen, besonders wenn keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden.

Paare können durch Eheverträge, Partnerschaftsverträge, Vorkaufsrechte und lebenslange Wohnrechte rechtliche Klarheit schaffen und sich gegenseitig absichern. Diese Vereinbarungen bieten Schutz vor unvorhergesehenen Ereignissen und sichern beide Partner ab.

Banken bevorzugen oft Kredite mit zwei Kreditnehmern, da dies das Ausfallrisiko reduziert. Beide Partner haften gesamtschuldnerisch für den Kredit, was bedeutet, dass die Bank im Falle eines Zahlungsausfalls auf beide zurückgreifen kann.

Im Todesfall hat der überlebende unverheiratete Partner ohne testamentarische Regelung keinen Erbanspruch auf die Immobilie. Ein Testament oder Erbvertrag kann sicherstellen, dass der überlebende Partner abgesichert ist und in der Immobilie bleiben kann.


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