Die korrekte Bilanzierung von Sale-and-Lease-Back-Transaktionen ist für Unternehmen von entscheidender Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Finanzkennzahlen und die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hat. Dieses komplexe Verfahren erfordert eine genaue Analyse nach den jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsstandards, primär dem Handelsgesetzbuch (HGB) und den International Financial Reporting Standards (IFRS 16). Ein fundiertes Verständnis der bilanztechnischen Implikationen ist unerlässlich, um Compliance zu gewährleisten und die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens transparent abzubilden.
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Das HGB legt den Schwerpunkt bei der Bilanzierung von Wirtschaftsgütern auf das Konzept des wirtschaftlichen Eigentums. Dies ist der zentrale Prüfpunkt bei einem Sale-and-Lease-Back-Geschäft. Grundsätzlich geht es darum zu beurteilen, ob die wesentlichen Chancen und Risiken, die mit dem Leasinggegenstand verbunden sind, beim Verkäufer (nun Leasingnehmer) verbleiben oder auf den Käufer (nun Leasinggeber) übergehen. Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums entscheidet maßgeblich über die Bilanzierung beim Leasingnehmer.
Fall (a): Wirtschaftliches Eigentum verbleibt beim Verkäufer/Leasingnehmer
In diesem Szenario führt die Sale-and-Lease-Back-Transaktion nicht zu einer tatsächlichen Entkonsolidierung des veräußerten Wirtschaftsguts aus der Bilanz des Verkäufers. Das bedeutet, das veräußerte Objekt wird weiterhin als Anlagevermögen beim ursprünglichen Eigentümer ausgewiesen. Die durch den Verkauf erhaltenen Erlöse sind nicht als Umsatz, sondern als eine Finanzierungsverbindlichkeit zu verbuchen. Dies ist der Fall, wenn der Leasingnehmer nach wie vor die wesentlichen Chancen und Risiken des Leasinggegenstands trägt. Die regelmäßig zu leistenden Leasingraten sind in diesem Fall nicht als Mietaufwand zu behandeln, sondern als Tilgung der Verbindlichkeit zuzüglich Zinsanteil. Dadurch hat dieser Bilanzierungsfall eine geringere Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Vergleich zur vollständigen Entkonsolidierung.
Fall (b): Wirtschaftliches Eigentum geht auf den Käufer/Leasinggeber über
Der in der Praxis weitaus häufigere Fall ist, dass die wesentlichen Chancen und Risiken des Leasinggegenstands tatsächlich auf den Käufer (nun Leasinggeber) übergehen. In diesem Fall ist das Wirtschaftsgut aus der Bilanz des Verkäufers (nun Leasingnehmer) auszubuchen. Die Leasingzahlungen sind nunmehr als reiner Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Für den Käufer stellt die Anschaffung des Objekts eine Investition dar, die aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben wird.
Eine echte Sale and Leaseback Bilanzierung bringt unmittelbar mehrere Vorteile für die Unternehmenskennzahlen. Erstens verbessert sich die Eigenkapitalquote, da der Verkaufserlös häufig über dem Buchwert liegt und somit ein Gewinn entsteht, der das Eigenkapital stärkt. Gleichzeitig sinkt durch die Ausbuchung des Anlagevermögens die Bilanzsumme – ein doppelt positiver Effekt für das Rating.
Zweitens führt die Transaktion zu einer deutlichen Bilanzentlastung: Das veräußerte Objekt verschwindet vollständig aus der Aktivseite, während keine neuen Verbindlichkeiten passiviert werden. Dadurch präsentiert sich das Unternehmen bilanziell schlanker und stabiler.
Drittens sinkt der Verschuldungsgrad, weil Leasingverhältnisse nach HGB nicht als Finanzverbindlichkeiten bilanziert werden. Das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital verbessert sich spürbar, was die Kreditwürdigkeit und Finanzierungsspielräume des Unternehmens erhöht.
Die Bilanzierung von Sale-and-Lease-Back-Transaktionen nach IFRS 16, dem Standard für Leasingverhältnisse, folgt einer spezifischen Logik und Schrittfolge, die sich von den HGB-Vorschriften unterscheidet und primär auf der Beurteilung eines "Verkaufs" basiert.
Schrittfolge der IFRS 16-Beurteilung
Prüfung, ob der Verkauf als "Veräußerung" nach IFRS 15 qualifiziert: Zunächst muss beurteilt werden, ob die Sale-and-Lease-Back-Transaktion als ein Verkauf des Vermögenswerts im Sinne von IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden) anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn der Käufer die Kontrolle über den Vermögenswert erlangt.
Wenn der Verkauf als Veräußerung qualifiziert:
Der Verkäufer (Leasingnehmer) bucht den ursprünglichen Vermögenswert vollständig aus seiner Bilanz aus.
Gleichzeitig wird ein "Right-of-Use" (RoU) – ein Nutzungsrecht – in Höhe des vom Leasingnehmer weiterhin genutzten Anteils des Vermögenswerts bilanziert.
Parallel dazu wird eine Leasingverbindlichkeit für die künftigen Leasingzahlungen erfasst.
Wenn der Verkauf NICHT als Veräußerung qualifiziert: In diesem Fall wird die Transaktion als reine Finanzierungstransaktion behandelt.
Der Vermögenswert verbleibt in der Bilanz des Verkäufers (Leasingnehmers).
Die erhaltenen Erlöse aus dem "Verkauf" werden als Finanzierungsverbindlichkeit erfasst.
Die Zahlungen aus dem Leasingvertrag werden dann als Tilgung der Verbindlichkeit zuzüglich Zinsanteil behandelt, ähnlich dem Fall (a) nach HGB.
Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen der Bilanzierung von Sale-and-Lease-Back-Transaktionen eine allgemeine Erklärung darstellen und keine Steuer- oder Rechtsberatung ersetzen können. Für spezifische Fragen zu den Auswirkungen auf Ihre Ergebnisse (z.B. Gewinnanteile, Abschreibungen) verweisen wir auf unseren speziellen Bereich zum Steuerrecht. Informationen zur Liquidität und den Nutzungsmöglichkeiten finden Sie auf unseren Seiten zu den Vorteilen von Sale-and-Lease-Back.
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