Einen guten Beitrag zum Risikomanagement eines Unternehmens kann das Factoring leisten. Doch Vorsicht: Nur beim echten Factoring wird die Bilanz des Forderungsverkäufers entlastet.
Ein Artikel von Herrn Wilfried Müller
Naturgemäß steht die Liquiditätsfunktion des Factors an oberster Stelle der Prioritätenliste der Factoringkunden. Neben der Finanzierungsfunktion besteht aber mit der 100-prozentigen Übernahme des Delkrederisikos ein weiterer wesentlicher Vorteil des Factorings, der für die Existenz eines Unternehmens oft von enormer Bedeutung ist. Denn: Forderungsausfälle bedrohen in hohem Maße die Existenz eines Unternehmens. Hieraus erwachsen vor allem dem Mittelstand große Risiken.
Diese werden noch verstärkt, wenn Kunden im Ausland beliefert werde. Problematisch bei Exportforderungen sind dabei mangelnde Informationen über die Abnehmerbonität, fehlende Marktnähe, längere Zahlungsziele, teilweise fehlende Eigentumsvorbehaltsregelungen sowie vor allem auch unterschiedliche Rechtsordnungen, die eine Realisierung der Forderung im Insolvenzfalle erschweren oder gar unmöglich machen.
Echtes und unechtes Factoring
Hier kann ein Factoringvertrag Abhilfe schaffen. Bedingt durch den Charakter des Kaufgeschäfts erwirbt der Factor die Forderungen von seinen Kunden mit allen Rechten und Pflichten. Daher muss der Factor das Risiko eines Forderungsausfalls zu 100 Prozent tragen – dies gilt für das so genannte echte Factoring. Der Factor hat bei Forderungsausfällen kein Rückgriffsrecht auf seinen Kunden. Im Gegensatz dazu beschränkt sich das „unechte Factoring“ auf die reine Finanzierungsfunktion. Hieraus ergeben sich aber für den Factor erhebliche rechtliche Risiken, so dass dieses Produkt in Deutschland relativ selten angeboten wird. Der Factor prüft beim echten Factoring vorab die Bonität der Abnehmer seines Kunden und vergibt Einzellimite pro Debitor. Im Rahmen dieser Limite erfolgen dann die Vorfinanzierung und die Übernahme des Ausfallrisikos. Dabei entfällt für den Factorkunden die lästige Nachweispflicht im Schadensfalle.
Der Factoringvertrag sieht ein äüßerstes Zahlungsziel (100 bis 120 Tage nach Ablauf nach Fälligkeit) vor. Nach Ablauf dieser Frist wird der so genannte Nichtzahlungsabstand („Protacted Default“) angenommen, und der Factor muss aus der Delkredehaftung die volle Summe bzw. die Differenz zwischen der bereits geleisteten Vorfinanzierung (80-90 Prozent) und dem ursprünglichen Rechnungsbetrag an den Kunden auskehren. Voraussetzung dafür ist allerdings dass nur rechtlich begründete Forderungen verkauft werden
Prüfung der Abnehmer
Macht der Debitor einen berechtigten Mangel geltend, so entfällt die Entschädigungspflicht des Factors. Wichtig ist hier aber, dass der Debitor in der Beweispflicht eines von Ihm geltend gemachten Mangels steht. Die reine Schutzbehauptung eines vermeintlichen Mangels, wie häufig bei Zahlungsschwierigkeiten des Debitors zu beobachten, reicht nicht aus und kann von daher die Entschädigungsleistung nur verzögern.
Von großem Vorteil ist auch die Bonitätsprüfung der Abnehmer. Diese kann von den Kunden als eine Art Vertriebssteuerung genutzt werden um bonitätsschwache Kunden nicht oder nur gegen Zusatzsicherheiten zu beliefern. Dies ist vor allem bei der Erschließung von neuen Märkten oder neuen Abnehmerländern hilfreich. Auch Banken werden bei der Einräumung neuer Kreditlinien eine komplette Absicherung des Forderungsausfallrisikos positiv beurteilen.
Mit Factoring kann ein Unternehmen auf sicherer Basis Umsatzexpansionen realisieren, in neue Märkte und neue Abnehmer sowie in neue Länder investieren, ohne befürchten zu müssen, durch Forderungsausfälle in seiner Existenz bedroht zu werden.