Nicht wenigen Mittelständlern ist wohl ein Stein vom Herzen gefallen, als die Bundesregierung Ende März die Insolvenzaussetzung beschloss. Der Verzicht auf die Dreiwochenfrist zur Insolvenzanmeldung birgt indes auch Gefahren. Wo diese liegen und wie sich Unternehmen am besten davor schützen, lesen Sie im folgenden Artikel.
Im Februar war die Welt noch in Ordnung. Die Unternehmensinsolvenzen gingen im Vergleich zum Vorjahresmonat um mehr als drei Prozent zurück. Doch dann kam die Corona-Pandemie. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, griffen die Behörden zu drastischen Maßnahmen. Sie verordneten Geschäftsschließungen und strenge Distanzierungsregeln. Gleichzeitig brachen internationale Lieferketten zusammen und die Kunden blieben weg, weil sie sich vor einer Ansteckung fürchteten. Mittlerweile wurden die Corona-Maßnahmen zwar weitgehend gelockert. Dennoch stehen nicht wenige kleine und mittlere Unternehmen am Rande der Zahlungsunfähigkeit. Der wochenlange Lockdown hat ihre Liquiditätsreserven weggefressen und die Kredite und Zuschüsse aus den Hilfsprogrammen von Bund und Ländern fließen nur zögerlich.
Insolvenzaussetzung bis Ende September
Normalerweise würde dies bedeuten, dass die betroffenen Mittelständler Insolvenz anmelden müssten. Denn das Insolvenzrecht kennt keine Gnade. Organmitglieder, die nicht spätestens drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen, riskieren neben strafrechtlichen Konsequenzen die persönliche Haftung. Die Bundesregierung erkannte indes früh, dass das Festhalten an der Insolvenzantragspflicht zu einer riesigen Pleitewelle führen würde. Sie beschloss deshalb, die Antragspflicht temporär auszusetzen, wie sie es bereits während der Hochwasserkatastrophen von 2002, 2013 und 2016 getan hatte.
Das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist seit dem 27. März in Kraft und gilt rückwirkend seit dem 1. März bis zum 30. September. Das heißt, Geschäftsführer und Vorstände eines Unternehmens, bei dem nach dem 1. März die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) eingetreten ist, dürfen bis zum 30. September legal auf die Anmeldung der Insolvenz verzichten. Falls die Regierung von ihrer Option, die Gültigkeit des Gesetzes zu verlängern, Gebrauch macht, gilt die Insolvenzaussetzung sogar bis zum 31. März des nächsten Jahres. Dabei sind zwei Einschränkungen zu beachten:
- Die Insolvenzreife muss auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sein.
- Es müssen Aussichten bestehen, die aktuelle Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Offene Fragen
Die Gründe dafür, dass ein Unternehmen in wirtschaftliche Not gerät, sind jedoch meist vielschichtig und lassen sich nicht klar einem einzelnen Ereignis zuordnen. Zudem trifft die Pandemie jene Unternehmen, die schon vorher Schwierigkeiten hatten, besonders hart. Dies war dem Gesetzgeber beim Verfassen des COVInsAG bewusst. Um komplexe Abgrenzungsprobleme und die daraus folgende Prozesslawine zu vermeiden, verankerte er im Gesetzestext eine Vermutung: War der Schuldner am 31. Dezember noch nicht zahlungsunfähig, beruht die Insolvenzreife auf den Folgen der Pandemie. Darüber hinaus nimmt der Gesetzgeber an, dass in diesem Fall Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit – beispielsweise durch Hilfskredite – zu überwinden.
Eine zeitliche Grenze, wann die Zahlungsunfähigkeit behoben sein muss, nennt der Gesetzestext nicht. Ob die Zahlungsunfähigkeit somit bis zum 30. September oder im Extremfall sogar bis Ende März des nächsten Jahres andauern darf, werden die Gerichte zu entscheiden haben. Schwer fassbar bleibt das COVInsAG in einem weiteren Punkt: Es erwähnt lediglich die Zahlungsunfähigkeit, zur Überschuldung schweigt es sich aus. Mithin ist unklar, ob Unternehmen, die vor dem 31. Dezember bereits überschuldet, aber noch zahlungsfähig waren, ebenfalls von der gesetzlichen Vermutung des Pandemiezusammenhangs profitieren. Das Schweigen des Gesetzgebers ließe sich auch so interpretieren, dass er überschuldete Unternehmen grundsätzlich von der gesetzlichen Vermutung ausschließen will.
Akribische Dokumentation erforderlich
Beim Verzicht auf den Insolvenzantrag ist darum trotz COVInsAG Vorsicht angebracht. Das gilt umso mehr, als die Vermutung des Pandemiezusammenhangs in einem eventuellen Verfahren widerlegt werden kann. Entsprechend wichtig ist es, den Liquiditätsverlauf während der Krise akribisch zu dokumentieren. Festzuhalten sind außerdem alle Belege dafür, dass ein Liquiditätsengpass durch behördliche Maßnahmen, Lieferschwierigkeiten oder pandemiebedingte Änderungen des Kundenverhaltens verursacht wurden. Nur wer die Entwicklung während der Krisenzeit sauber dokumentiert, ist auf der sicheren Seite, falls es nach dem 30. September trotzdem zu einem Insolvenzverfahren kommt.
Eine Herausforderung ist das COVInsAG auch für Lieferketten. Wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, stellen dessen Lieferanten normalerweise sofort auf Vorkasse um. Ohne Insolvenzantragspflicht besteht die Gefahr, dass Zulieferer zu spät von der Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden erfahren und sich in der Folge die Zahlungsausfälle häufen. Dies führt zu einem Klima des Misstrauens. Um die eigene Liquidität nicht zu gefährden, verlangen Lieferanten vermehrt selbst von solventen Unternehmungen Vorauszahlung, was sich wiederum negativ auf deren Liquidität auswirkt. Es entsteht ein Teufelskreis, der das Potenzial hat, langjährige Lieferbeziehungen nachhaltig zu beeinträchtigen.
Insolvenzaussetzung bedroht Supply Chains
Eine Möglichkeit, diesen Teufelskreis zu durchbrechen, besteht im Factoring. Lieferanten, die ihre offenen Rechnungsforderungen an eine Factoringgesellschaft verkaufen, können gegenüber ihren Kunden auf Vorkasse verzichten. Denn der Factoringanbieter zahlt typischerweise innerhalb von 24 Stunden und übernimmt das Risiko von Zahlungsausfällen. Im Falle eines Full-Service-Vertrags ist er zusätzlich für das Inkasso- und Mahnwesen zuständig. Da weder Sicherheiten noch eine Bonitätsprüfung des Factoringnehmers erforderlich sind, lassen sich Factoringlösungen ausgesprochen schnell realisieren. Zwischen dem Erstkontakt mit der Factoringgesellschaft und der ersten Auszahlung vergehen in der Regel wenige Tage.
Nicht nur die Zulieferer, auch deren Kunden können einen Beitrag dazu leisten, das gegenseitige Vertrauen innerhalb der Supply Chain während der Insolvenzaussetzung zu stärken. Indem sie ihre Wareneinkäufe durch Finetrading oder Reverse Factoring finanzieren, geben die Abnehmer ihren Lieferanten die Sicherheit, dass die Zahlungsabwicklung schnell und zuverlässig funktioniert. Im Gegenzug profitieren sie von Skonti und Rabatten. Der Vertrauensbonus, den die Warenfinanzierung bei den Lieferanten schafft, sorgt im Übrigen für eine bevorzugte Behandlung im Falle von Lieferengpässen. Die Einkaufsfinanzierung ist allerdings bonitätsabhängig und erfordert einen höheren Implementierungsaufwand als das Factoring.
Factoring und Einkaufsfinanzierung schaffen Vertrauen
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bringt Erleichterung für Betriebe, denen aufgrund der Corona-Krise über Nacht die Liquidität weggebrochen ist, schafft aber gleichzeitig heikle Abgrenzungsprobleme. Um von ihr Gebrauch zu machen, ohne später wegen Insolvenzverschleppung belangt zu werden, müssen Unternehmer den Liquiditätsverlauf und die Ereignisse, die zu einem Liquiditätsengpass führten, genauestens dokumentieren. Für Lieferketten stellt die Insolvenzaussetzung eine erhebliche Belastung dar. Durch intelligente Finanzierungslösungen lässt sich jedoch verhindern, dass daraus ein gegenseitiges Misstrauen entsteht, das langjährige Geschäftsbeziehungen schädigt.