Abmahnungen im E-Commerce: Diese Fallen müssen Online-Händler kennen

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30. Januar 2021

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind im Bereich E-Commerce stark verbreitet. Der Online-Handel ist gerade deswegen besonders betroffen, da selbst kleine Rechtsverstöße wie der abgekürzte Vorname im Impressum offen ersichtlich und schnell nachvollziehbar sind. Auf dieses Feld spezialisierte Abmahnanwälte und -vereine nutzen häufig eine eigene Software, die Shops nach bestimmten, leicht erkennbaren Fehlern durchsuchen. Dabei spielt erfahrungsgemäß die Größe des Händlers keine Rolle – globale Online-Konzerne können potenziell ebenso betroffen sein wie KMUs mit kleinen Online-Shops.

Online Händler

Abmahnungen sollen dazu dienen, gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße zum Nachteil von Mitbewerbern vorzugehen. Problematisch ist jedoch, dass dieses Instrument immer häufiger von konkurrierenden Unternehmen genutzt wird, um Mitbewerber ohne vorherigen Kontakt direkt unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts abmahnen zu lassen und dem Empfänger die Kosten in Rechnung stellen. Diese Kosten können sich häufig auf 3- bis 4-stellige Beträge belaufen.

Somit können bereits kleine Ungenauigkeiten auf der eigenen Webseite für Online-Händler potenziell sehr teuer werden. Damit Sie solche Abmahnungen vermeiden können, haben wir die gängigsten Abmahn-Fallen aufgelistet – zusammen mit Möglichkeiten, diese zu vermeiden.

ODR-Verordnung

Der Link zur Online-Streitbeilegungsstelle für verbraucherrechtliche Angelegenheiten (OS-Link) muss auf der Webseite bzw. der Shop-Seite jedes Online-Händlers hinterlegt sein. Idealerweise ist dieser Link direkt im Impressum der Seite zu finden.

Dabei ist darauf zu achten, dass der Link korrekt eingebunden ist und Besucher der Seite direkt und ohne Umwege auf die entsprechende Plattform der EU weiterleitet. Eine Pflicht zur Teilnahme an einem solchen außergerichtlichen Schlichtungsverfahren besteht allerdings nicht.

ADR-Richtlinie

Für größere Online-Händler, die zum 31.12. des Vorjahres mindestens 11 Mitarbeiter beschäftigten, gilt außerdem die Pflicht aus der ADR-Richtlinie. Hierbei muss der Händler folgende Angaben für Kunden gut verständlich ausweisen:

  • Der Online-Händler muss angeben, ob er gewillt oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen. Hierbei kann es sich auch um die Universalschlichtungsstelle des Bundes handeln.

  • Ist der Online-Händler gewillt bzw. verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen, muss die zuständige Schlichtungsstelle benannt werden.

Abmahn-Falle Nr. 2: Fehlende Grundpreisangabe

Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises bei Produkten dient dazu, Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, gleiche Produkte mit unterschiedlichen Abpackungsgrößen miteinander vergleichen zu können. Diese Vorgabe ist in der Preisangabenverordnung angesiedelt und hat Gültigkeit für alle Produkte, die nach Fläche, Volumen, Länge oder Gewicht verkauft werden.

Üblicherweise wird dabei der Grundpreis als Wert pro Kilo, Quadratmeter, Meter, Kubikmeter oder Liter angegeben. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, darf alternativ auch der Grundpreis pro 100 Gramm oder Milliliter ausgezeichnet werden. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um eine „Kann-Vorschrift“.

Hinweise zur korrekten Grundpreisangabe

  • Der Grundpreis sollte gemeinsam mit dem Gesamtpreis wahrgenommen werden können, also in dessen unmittelbarer Nähe stehen. Eine alleinige Nennung des Grundpreises in der Produktbeschreibung ist nicht ausreichend.

  • Der Grundpreis sollte optisch nicht hervorgehoben werden, sondern gegenüber dem Gesamtpreis eine untergeordnete Rolle spielen. So wird eine Irreführung der Verbraucher vermieden.

  • Bietet ein Online-Händler unterschiedliche Packungsgrößen als Varianten ein, muss außerdem darauf geachtet werden, dass sich auch der Grundpreis anpasst.

Risiko Drittanbieter-Plattformen

Die korrekte, transparente Darstellung von verbraucherrelevanten Angaben wie Grundpreisen ist im eigenen Online-Shop meist ohne Schwierigkeiten möglich. Vertreiben Händler ihre Waren jedoch zusätzlich oder alleinig über Online-Marktplätze von Drittanbietern wie eBay oder Amazon, besteht für Händler keine Gewähr, dass die entsprechenden Grundpreise immer angezeigt werden.

Dies gilt etwa dann, wenn beispielsweise mit dem Gesamtpreis in Kategorien wie „Kunden kauften auch“ geworben wird. Hier kann es notwendig sein, den Grundpreis zusätzlich in der Produktbezeichnung aufzuführen.

Aktuell mahnt besonders der Ido-Verband die fehlende Grundpreisangabe auf Amazon ab. In diesem Fall war wohl eine technische Änderung auf Amazon dafür verantwortlich, dass plötzlich auch korrekt hinterlegte Grundpreise für Produkte nicht mehr angezeigt wurden –zum Ärger und finanziellen Nachteil der betroffenen Händler.

Abmahn-Falle Nr. 3: Die veraltete Widerrufsbelehrung

Das Erstellen einer umfassenden, rechtskonformen Widerrufsbelehrung für den eigenen Shop ist vergleichsweise komplex und zeitaufwändig. Aus diesem Grund nehmen viele Online-Händler gerne kostenfreie Angebote zum Generieren dieser Rechtstexte im Internet in Anspruch. Vielfach werden auch Texte von Webshops übernommen und mit den eigenen Angaben ergänzt, um die Kosten für eine anwaltliche Erstellung der Texte zu sparen.

Problematisch ist dabei, dass die rechtlichen Vorgaben für den Online-Handel sich regelmäßig ändern und damit auch eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich machen. Eine solche Überarbeitung findet jedoch nur in den wenigsten Fällen statt. Das führt dazu, dass veraltete Widerrufsbelehrungen heute zu den häufigsten Abmahngründen zählen.

Eine veraltete Widerrufsbelehrung erkennen

Viele veraltete Widerrufsbelehrungen enthalten etwa noch die Formulierung, wonach ein Widerruf durch kommentarlose Rücksendung möglich sei. Dies ist jedoch längst überholt – das Gesetz verlangt, dass der Verbraucher seinen Widerruf gegenüber dem Unternehmer erklärt. Diese Regelung ist auch gut für den Verkäufer, da er ohne diese explizite Erklärung des Rückrufs praktisch keine Möglichkeit hätte, eine Rücksendung korrekt zuzuordnen.

Fazit: Viele Stolpersteine für Händler

Sind Unternehmen im Bereich E-Commerce tätig, müssen sie diverse Feinheiten und Vorgaben beachten, um teure Abmahnungen sicher zu vermeiden. Diese reichen von aktuellen Rechtstexten über die korrekte Auszeichnung von Grundpreisangaben bis zur Verlinkung der zuständigen Schlichtungsstelle. Weiterhin müssen Anforderungen aus dem Verpackungsgesetz, verbotene Werbeaussagen und viele weitere Faktoren berücksichtigt werden.

Bei all diesen Punkten stehen wir Ihnen als Händlerbund helfend zur Seite. Wir beraten Sie zu aktuellen Gesetzen und Urteilen, kümmern uns um aktualisierte Rechtstexte und prüfen Ihren Shop im Rahmen einer Shoptiefenprüfung auf Rechtssicherheit. Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich ebenfalls gerne an uns. Wir übernehmen die Abmahnvertretung auch rückwirkend und unterstützen Sie mit unserer Expertise.

Autorin: Sandra May vom Händlerbund


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